Ein Handwerksbetrieb hat seine Arbeiten nach den „anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T.)“ auszuführen. Die a.R.d.T. sind technische Festlegungen, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen werden; sie sind in Regelwerken beschrieben. Werden die Angaben aus den Regelwerken nicht eingehalten kann unterstellt werden, dass die Leistung mangelhaft ist.
Beispiel: Belegereife für Fliesenbeläge von Zementestrichen: Die Restfeuchte des Estrichs darf, wie in verschiedenen Regelwerken (z.B. DIN 18560-1, ZDB-Merkblatt: Beläge auf Zement- und Calciumsulfatestrichen) bei unbeheizten Konstruktionen max. 2 % (gemessen mit dem CM-Gerät) betragen. Soll der Estrich bei höherer Restfeuchte belegt werden, dann werden die a.R.d.T. nicht eingehalten; es könnte eine mangelhafte Ausführung unterstellt werden.
Damit einer möglichen Mängelanzeige vorgebeugt wird, kann diese Ausführung jedoch als Sonderbauweise vereinbart werden. Dabei ist wichtig, dass der Auftraggeber seinen Auftragnehmer über diesen Sachverhalt informiert und dieser sein Einverständnis per Unterschrift bestätigt.
Vorlage: Nachtragsvereinbarung PCI Flexmörtel S1/S2/S1 Rapid/S1 Flott/Premium